( GEG § 9 Abs 2 ) Eine besondere die Nachsicht von Gerichtsgebühren rechtfertigende Härte ist darin gelegen, dass durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre. Verbleibt nach Abzug der vom Gebührenschuldner zu leistenden Unterhaltsbeträge nur ein solcher Einkommensbetrag, der die Bestreitung des notwendigen Unterhalts nicht gewährleisten kann, liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn er über ein altes Kfz verfügt. VwGH 97/16/0185 bis 0187 v. 20.08.1998. (Bescheide aufgehoben)