( AuslBG § 14a Abs 1, § 20b Abs 4 ) Durfte ein Ausländer infolge fehlender Aufenthaltsberechtigung nicht auf der Grundlage des § 20b Abs 1 AuslBG vorläufig erlaubt beschäftigt werden, weil sich die Behörde mit der Erledigung des Antrags auf Beschäftigungsbewilligung in Verzug befand, können so erworbene Beschäftigungszeiten nicht zur Anspruchsbegründung für eine Arbeitserlaubnis führen. VwGH 96/09/0259 v. 03.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)