( AuslBG § 4 Abs 7 ) Dem bloßen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina ist nicht zu entnehmen, inwieweit der beantragte Ausländer allein aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der bestehenden Kontingente zu erfüllen vermag, wenn nicht einmal behauptet wird, dass der beantragte Ausländer auf Grund der bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina seine Heimat verlassen hätte. VwGH 97/09/0292 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)