( AngG § 27 Z 4 ) Herrscht im Betrieb ein durch die Hausordnung verhängtes striktes Alkoholverbot in der Arbeitszeit, gilt dieses auch für die Pausen, weil es sonst dem Zweck dieses Verbots zuwiderlaufen würde, dass man nach der Pause in der an die Pause anschließenden Dienstzeit dann jedenfalls unter Alkoholeinfluss stünde. Außerdem wurden im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer wegen Alkoholkonsums in der Pause Verwarnungen erteilt, woraus auch ersichtlich ist, dass das Alkoholverbot auch für die Pausen gilt. ASG Wien 4 Cga 65/98a v. 25.08.1998, Berufung erhoben.