( AngG § 27 Z 4, ARG § 22d Abs 2 ) Die Entlassung einer Verkäuferin wegen Nichtantritt des Dienstes zu einer an einem Samstag, der für sie auf Grund des ARG arbeitsfrei zu bleiben hatte, angeforderten Dienstleistung entbehrt eines Entlassungsgrundes. ASG Wien 13 Cga 64/97v v. 16.10.1998, Berufung erhoben.