( WGG § 30 Abs 3 ) Der Umstand, dass eine Person nach der vollzogenen Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben und die Wohnung verlassen hat, kann auf die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts keinen Einfluss haben, wenn die Ehepartner bis zur Eintragung die Eigentumswohnung tatsächlich bewohnt haben und damit die Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt gegeben gewesen ist. VwGH 98/16/0064 v. 02.07.1998. (Bescheid aufgehoben)