( ABGB § 1327, § 1489 ) Unvorhersehbare Bemessungsgrundlagenänderungen einer Witwenrente (z.B. infolge von Geldentwertung durch Inflation) können bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse auch erst nach Eintritt dieser Umstände geltend gemacht werden.
OGH 1 Ob 155/97v v. 27.01.1998