( ASVG § 261, § 253b, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Hat ein Wanderarbeitnehmer zum Stichtag nur einen Teil der für eine vorzeitige Alterspension notwendigen Anzahl von Versicherungsmonaten erworben, während der Rest in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben wurde, hat die Pensionsberechnung in den betreffenden Mitgliedstaaten im Zeitenverhältnis (Pro-rata-temporis-Methode) gesondert zu erfolgen.
OGH 10 Ob S 424/97v v. 10.11.1998