( AVRAG § 3, RL 77/187/EWG ) Beschließt ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten beauftragt hat, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung der fraglichen Arbeiten zu sorgen, ist die Betriebsübergangsrichtlinie anwendbar, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Soweit in bestimmten Branchen (hier: Reinigungsunternehmen), in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft miteinander verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. EuGH Rs. C-127/96 , C-229/96 und C-74/97 v. 10.12.1998, Fall Vidal SA.