( ASVG § 213a ) Nur das - ausschließliche - Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Dienstnehmer selbst steht der Gewährung einer Integritätsabgeltung entgegen.
OGH 10 Ob S 243/98b v. 10.11.1998
( ASVG § 213a ) Nur das - ausschließliche - Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Dienstnehmer selbst steht der Gewährung einer Integritätsabgeltung entgegen.
OGH 10 Ob S 243/98b v. 10.11.1998