( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Bei einer Kündigungsanfechtung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und den wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Ist das wesentliche Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers, nämlich der Aufbau weiterer Absatzmärkte weggefallen und wurde sein Arbeitsplatz nicht nachbesetzt, ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, wenn der Arbeitnehmer auf seiner Aufgabe als Koordinator beharrt und dabei ausdrücklich seine „Freisetzung“ in Kauf nimmt und somit in einer anderen Verwendung nicht einsetzbar ist, das Gehalt eines nicht einsetzbaren Mitarbeiters weiter zu bezahlen. OLG Wien 10 Ra 2/98g v. 30.03.1998.