( GlbG § 2c, § 3a ) Schadenersatz wegen geschlechtsspezifischer Nichtberücksichtigung bei einer Stellenausschreibung gebührt dann nicht, wenn das Interesse des Nichtberücksichtigten nicht auf die Aufgaben der angestrebten Stelle, sondern auf die Entschädigung gerichtet war.
Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 365/97 v. 12.11.1998