( BAO § 184 Abs 3 ) Haben Umsätze (Einnahmen) und auch Aufwendungen für Löhne und Waren nur teilweise in die Bücher eines Steuerpflichtigen Eingang gefunden, sind Schätzungsbefugnis und Schätzungspflicht auch dann gegeben, wenn - vorgelegte - ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen über Umsatzverkürzungen vorliegen. VwGH 97/15/0218 v. 25.06.1998. (Bescheid aufgehoben)