( BAO § 183 Abs 4 ) Durch die Übergabe einer Kopie eines Gutachtens wird das Recht auf Parteiengehör auch dann eingeräumt, wenn die Behörde die Partei nicht ausdrücklich zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Gutachten aufgefordert hat. VwGH 97/15/0061 v. 25.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)