( ARB 1/80, FrG § 31, AuslBG § 4c ) Ein türkischer Staatsangehöriger, der auf Grund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmäßig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.