( AuslBG § 4c, ARB 1/80 ) In einem Fall, in dem sich ein türkischer Staatsangehöriger nur auf seine Stellung als Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers stützen kann, weil er selbst nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Art 6 Abs 1 des BeschlussesNr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) vorgesehenen Rechte (Zugang zum Arbeitsmarkt) erfüllt, verlangt die praktische Wirksamkeit des Art 7 ARB 1/80, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Betroffenen war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. VwGH 96/09/0297 v. 20.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)