( AuslBG § 4c ) Verfügt ein türkischer Staatsangehöriger bei seiner Einreise über keine für türkische Staatsangehörige notwendige Einreisebewilligung, führt der Umstand, dass ihm auf Grund eines ca. 2 Monate später gestellten Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerks im Rahmen der Familienzusammenführung ein solcher erteilt wurde, nicht zu einer nachträglichen Legalisierung seiner auf keinem Einreise- und Aufenthaltstitel beruhenden Einreise und des daran anschließenden Aufenthalts bis zur Erteilung des Sichtvermerks, der für einen Anspruch auf Beschäftigungsbewilligung herangezogen werden könnte.