( ARB 1/80, AuslBG § 4c ) Aus der Tatsache einer fristlosen Entlassung allein kann nicht zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten eines türkischen Arbeitnehmers zur Herbeiführung der Arbeitslosigkeit geschlossen werden, das die auf Grund vorheriger Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche auf Zugang zum freien Arbeitsmarkt verhindern könnte.
VwGH 97/09/0122 v. 20.05.1998