( EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Entfällt der Hauptbereich der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf die nichtselbständige Arbeit als Lehrer und wird seine selbständige Tätigkeit (Nachhilfeunterricht) zudem zum Teil im häuslichen Arbeitszimmer, zum Teil an einem anderen Ort ausgeübt, fehlen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II RV/000-15/12/97 v. 18.03.1998. (Finanz-Journal 1998/235, Heft 10)