( BAO § 208 ) Bei Übermittlung der Verlassenschaftsakten durch den Gerichtskommissär an das Finanzamt erlangt dieses nicht von allen den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umständen und Verhältnissen in einer Weise Kenntnis, dass ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß die sachgerechte Festsetzung der Steuer objektiv möglich wird. VwGH 98/16/0045 v. 28.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)