( EStG § 16 Abs 1 ) Damenkleider, die ein Kabarettist bei seinen Parodien (u.a. von Ricarda Reinisch und Lizzy Engstler) getragen hat, sind als Berufskleidung absetzbar.
VwGH 96/15/0198 v. 10.09.1998
Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, dürfen grundsätzlich auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Anders verhält es sich jedoch mit solchen Bekleidungsstücken, die als Kostüm eines Schauspielers für eine von ihm verkörperte Rolle dienen, wenn eine private Nutzung der Kleidungsstücke durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt. Ein für solche Kleidungsstücke getätigter Aufwand wäre ungeachtet des Charakters der Kleidungsstücke als „bürgerliche Kleidung“ mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen (vgl. VwGH 95/13/0061 v. 26. 11. 1997 = ARD 4902/16/98).