( ASVG § 179 Abs 3, § 182 ) Die Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente ist für den Fall eines unbefristeten Dienstverhältnisses auch dann gemäß § 179 Abs 3 ASVG auf Grund der Beitragsgrundlagen zu berechnen, die „für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend“ zutreffen, wenn das Dienstverhältnis nur wenige Tage gedauert hat und der Versicherte davor selbständiger Landwirt gewesen ist.