( IESG § 1 Abs 5 ) Die Nachsicht der Folgen einer nicht erfolgten für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld erforderlichen Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist nur dann möglich, wenn die Anmeldung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden kann.
OGH 8 Ob S 394/97t v. 16.04.1998