( AngG § 27 Z 1 ) Das wiederholte verspätete „Einstempeln“ eines Arbeitnehmers, das nachfolgende Verlassen des Betriebsgeländes und die erst etwas spätere Rückkehr ohne neuerliches Einstempeln (Manipulationen bei der Zeiterfassung) rechtfertigen auch ohne Verwarnung eine Entlassung. Auf eine Anlaufzeit vor tatsächlichem Arbeitsbeginn besteht kein Rechtsanspruch.
OGH 8 Ob A 263/98d v. 22.10.1998