( ABGB § 1295 ) Ein Arbeitnehmer, der damit beauftragt wurde, ausländische Gäste des Arbeitgebers in Nachtlokale auszuführen, kann, wenn ihm kein Limit für die Zeche gesetzt wird und die Ausgaben, auch wenn sie im landläufigen Sinn hoch, aber dennoch für einen wohlhabenden Lokalbesucher nicht übermäßig (S 50.000,-) erscheinen mussten, nicht für die Zeche verantwortlich gemacht werden. ASG Wien 7 Cga 136/97p v. 15.05.1998.( ..