( KV-Handelsangestellte Art VII Z 3 lit d ) Wenn der Arbeitgeber laufende Überstundenaufzeichnungen nicht führt, verfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß Art VII Z 3 lit d KV f. die Handelsangestellten Österreich erst nach Ablauf von 2 Jahren.
OLG Wien 10 Ra 40/98w v. 30.03.1998