( ABGB § 1486, ArbVG § 3 Abs 1, KV-Handelsangestellte ) Ist im Kollektivvertrag eine Frist zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen vorgesehen, ist eine arbeitsvertragliche weitere Verkürzung der kollektivvertraglichen Verfallsfrist auch dann ausgeschlossen, wenn ein überkollektivvertragliches Entgelt bezahlt wird.
OLG Wien 10 Ra 38/98a v. 30.03.1998, Revision unzulässig