( ABGB § 1151, § 879 ) Weist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers alle für ein Dienstverhältnis eines Kraftfahrers üblichen Merkmale auf, führt die Vereinbarung des Status als „Selbstfahrer“ - d.h. der Arbeitnehmer führt die Transporte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durch und wird bei der Sozialversicherung als Arbeitnehmer abgemeldet, die einzelnen Aufträge werden entsprechend abgerechnet - zu einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer und wäre selbst dann, wenn dieser darauf eingegangen wäre, sittenwidrig und nichtig. ASG Wien 29 Cga 221/95x v. 09.09.1997, rk.