Die Diskussion um die Frage, ob im Falle des Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens (im Folgenden: BHZÜZV) bei gleichzeitig überzogener Landeshöchstzahl (LHZ), wie das BMAGS verfügt (vgl. Erlass des BMAGS 35.601/4-7/97), auch zusätzlich (additiv) das erschwerte Zulassungsverfahren bei Überziehung der LHZ nach § 4 Abs 6 AuslBG (im Folgenden: EZVLHZ) anzuwenden sei oder nicht, hält weiterhin an. Das BMAGS scheint im Judikat VwGH 96/09/0137 v. 15. 4. 1998 = ARD 4936/13/98 seine Ansicht bestätigt zu sehen. Die Wirtschaftskammer bezieht hiezu folgenden Standpunkt: