( ABGB § 1486 Z 5, § 1431 ) Die Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt ist analog § 1486 Z 5 ABGB zu beurteilen. Diese Ansprüche unterliegen daher der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
OGH 9 Ob A 157/97x v. 26.11.1997