Die im Nationalrat am 17. 7. 1998 nunmehr beschlossene 55. ASVG-Novelle (siehe schon ARD 4939/1/98), mit deren Gesetzwerdung gerechnet werden kann, sieht u.a. auch die Neufassung des Hinweises auf § 47 EStG in § 4 Abs 2 ASVG vor. § 4 Abs 2 2. Satz ASVG soll ab 1. 1. 1999 nunmehr folgendermaßen lauten: „Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.“