( ASVG § 252 Abs 2 ) Während des Präsenz- oder Zivildienstes ist eine volle Studien- oder Berufsausbildung nicht denkbar; somit liegt während dieser Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes die Kindeseigenschaft nicht vor. LG Feldkirch 34 Cgs 240/96 v. 23.01.1997. (ZAS Jud. 3/1998)