( ASVG § 142 Abs 1 ) Bei Trunkenheit hat eine Person den Versicherungsfall dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und sie nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit, z.B. durch einen Sturz im alkoholisierten Zustand, erfolgen, führen somit zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG. LG Feldkirch 35 Cgs 96/96 v. 22.01.1997. (ZAS Jud. 3/1998)