( AngG § 26 Z 4 ) Die Drohung des Arbeitgebers mit einer unbegründeten Diebstahlsanzeige stellt für den Arbeitnehmer einen Austrittsgrund dar.
OLG Wien 8 Ra 240/97s v. 22.09.1997
Die Tatsache einer wissentlichen und absichtlichen Drohung des Arbeitgebers mit einer unbegründeten Diebstahlsanzeige ist derart schwerwiegend, dass keinem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.