( ArbVG § 105 Abs 3 ) Die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen betrifft nur jene Arbeitsbereiche, in denen die für eine Kündigung in Aussicht genommenen Arbeitnehmer zuletzt tätig gewesen sind, es sei denn, diese erklären sich bereit, auch in anderen Arbeitsbereichen tätig zu werden.
OGH 9 Ob A 142/97s v. 05.11.1997