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NÖ GemVBG § 37

ArbeitsrechtARD 4947/15/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( NÖ GemVBG § 37 ) Hat das Dienstverhältnis eines NÖ Gemeindeangestellten weniger als ein Jahr gedauert, kann es auch ohne Vorliegen eines Grundes unter Einhaltung der in § 38 NÖ Gemeinde-VBG genannten Kündigungsfrist gekündigt werden, auch wenn der Vertragsbedienstete seine Dienste immer ordnungsgemäß versehen hat. OGH 8 Ob A 272/97a v. 30.10.1997.

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