( NÖ GemVBG § 37 ) Hat das Dienstverhältnis eines NÖ Gemeindeangestellten weniger als ein Jahr gedauert, kann es auch ohne Vorliegen eines Grundes unter Einhaltung der in § 38 NÖ Gemeinde-VBG genannten Kündigungsfrist gekündigt werden, auch wenn der Vertragsbedienstete seine Dienste immer ordnungsgemäß versehen hat. OGH 8 Ob A 272/97a v. 30.10.1997.