( EStG § 10 Abs 1, § 8 Abs 5 ) Bei Abbaubetrieben kann ein IFB für einen angeschafften Bodenschatz auch im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht geltend gemacht werden. Die Anschaffung eines Bodenschatzes, der von vornherein bestimmt ist, zum Umlaufvermögen zu gehören, ist vom Zweck einer Investitionsbegünstigung für das Anlagevermögen nicht erfasst. Auch ein nicht gehobener Bodenschatz ist von seiner Funktion her eher mit der Lagerung von Waren zu vergleichen als mit einem Anlagegut. Es ist bedeutungslos, ob die Gewinnung des Schotters industriell-gewerbliche Produktionsmethoden unter umfangreichem Maschineneinsatz erfordert. Entscheidend ist vielmehr die Funktion des Schotters als von vornherein bestimmtes Umlaufvermögen. VwGH 94/15/0184 v. 12.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)