( ABGB § 1151, § 1157 ) Ist eine Person zentraler Ansprechpartner eines Arbeitnehmers (hier: Pferdepfleger und Hausgehilfe) nach dessen in ihrem Beisein erfolgter Einstellung, ist diese Person ohne entsprechende Klarstellung auch als Arbeitgeber zu betrachten.
OGH 9 Ob A 88/98a v. 01.04.1998