( UStG § 19 Abs 1 ) Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht bereits die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auch wenn sich aus dem Bauauftrag ergibt, dass der Leistungsumfang die Errichtung einer gesamten Wohnhausanlage umfasst, wobei die Rechnungslegung erst nach schlüsselfertiger Übergabe des Gesamtobjektes erfolgen soll, kommt es darauf an, ob die Leistung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar ist.