( BAO § 78 ) Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen und keine andere Rechtsperson existiert, auf die die gewählte Parteibezeichnung zutreffen würde, und wenn die Gesellschaft im Wirtschaftsleben mit der dargestellten Kurzbezeichnung ihrer Firma auftritt und diese in den beteiligten Verkehrskreisen als allgemein bekannt angesehen werden kann. VwGH 96/15/0199 v. 23. 4.1998. (Bescheid aufgehoben)