( BAO § 14 ) Für die Haftung bei Übertragung eines produktionsgebundenen Unternehmens kommt es nicht darauf an, dass der Erwerber (tatsächlich) „die gleichen Produkte erzeugt“ wie der Veräußerer; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, das Unternehmen bzw. den Betrieb fortzuführen. Der Kundenstock zählt bei den produktionsgebundenen Unternehmen nicht zur wesentlichen Grundlage; es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kundenstock des Veräußerers übernommen wurde. VwGH 95/15/0037 v. 29.01.1998. (Bescheid aufgehoben)