( BAO § 9, § 80 Abs 1 ) Hat ein vom Masseverwalter herangezogene Steuerberater über sämtliche Sachverhaltsinformationen verfügt, die zur Beurteilung der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Investitionsprämie im Falle der Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Konkurs erforderlich waren, und ist nicht erkennbar, dass den Masseverwalter hinsichtlich der Auswahl des herangezogenen Steuerberaters eine Pflichtverletzung anzulasten wäre, kann der Masseverwalter nicht zur Haftung für die Rückzahlung der Investitionsprämie herangezogen werden. VwGH 96/15/0196 v. 29.01.1998. (Bescheid aufgehoben)