( BAO § 80, § 9 ) Ein aus handelsrechtlichen Gründen bestellter Geschäftsführer haftet auch dann für die Nichtverbuchung von Umsätzen, wenn zur handels- und finanzrechtlichen Führung des Unternehmens ein Prokurist eingesetzt wird.
VwGH 98/13/0057 v. 22.04.1998