( AlVG § 1 lit d, e, g und h, § 21, ASVG § 198 ) Bei Personen, die nicht auf Grund eines Dienst-, Lehr- oder Heimarbeitsverhältnisses (hier: im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation) arbeitslosenversichert beschäftigt sind, ist das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsverdienst zu bemessen, auch wenn dieser nicht unter den Entgeltbegriff des ASVG fällt.
VwGH 94/08/0254 v. 12.05.1998