( AlVG idF BGBl 1996/201 § 23 Abs 1, § 7 Abs 3 ) Einem arbeitslosen Ausländer kann ein Pensionsvorschuss auch dann gewährt werden, wenn er nur über eine Aufenthaltsberechtigung als Pensionist verfügt.
VwGH 98/08/0033 v. 12.05.1998
Gemäß § 23 Abs 1 AlVG idF des StruktAnpG, BGBl 1996/201, kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung näher bezeichneter Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschussweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt werden, sofern, „abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit und der Voraussetzung gemäß § 7 Abs 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann“.