( ASVG § 10 Abs 1 ) Die Pflichtversicherung beginnt in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. BMAS 120.046/3-7/96 v. 28.11.1996. (ZAS Jud. 2/1998)