( ASVG § 35 ) Mangels Rechtspersönlichkeit der GesBR kann diese nicht Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten sein. Sie kann daher auch nicht als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. BMAGS 121.548/1-7/96 v. 17.12.1996. (ZAS Jud. 3/1998)