( AlVG idF BGBl 1996/201 § 12 Abs 3 ) In jenen Fällen, in denen eine von vornherein auf bestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung nicht während des ganzen Monats ausgeübt, dabei aber ein Entgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, liegt Arbeitslosigkeit (und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht nur während der Tage der Beschäftigung, sondern während des ganzen Monats nicht vor. Von einer vorübergehenden Beschäftigung ist dann auszugehen, wenn sie von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit festgelegt ist. VwGH 97/08/0498 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)