( AlVG § 12 Abs 3 ) Schließt ein Arbeitsloser während eines Monats ein unbefristetes Dienstverhältnis ab, das vor Ablauf von 30 Tagen wieder beendet wird, gilt er für den Rumpfzeitraum, in dem er nicht beschäftigt gewesen ist, auch dann als arbeitslos, wenn seine Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis die Bagatellgrenze überschritten haben.
VwGH 95/08/0311 v. 10.03.1998