( BSVG § 2 Abs 1 Z 1, BHG § 5 ) Das Unterbleiben der Meldung einer von der Beitragspflicht befreienden Tatsache (hier: Brache der von einer 67-jährigen Bäuerin nicht mehr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche) ist den zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führenden Meldeverstößen nicht gleichzuhalten. VwGH 95/08/0227 v. 12.05.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)